Arbeiten

Darf ich nach einer Lohnkürzung trotz Verbot zur Konkurrenz wechseln?

Nur wer wegen der Lohnkürzung kündigt, ist nicht mehr an das Konkurrenzverbot gebunden. Dies hat das Bundesgericht mit am 20. Juli 2021 entschieden.

Ein Arbeitsvertrag darf ein Konkurrenzverbot enthalten. Der Arbeitnehmer ist daran nicht gebunden, wenn er aus begründetem Anlass gekündigt hat. Eine Lohnkürzung kann ein solcher Anlass sein. Nutzt der Arbeitnehmer die Salärreduktion jedoch nur als Vorwand für die Kündigung, bleibt er an das Konkurrenzverbot gebunden.

Kadermitarbeiter kündigt nach Anpassung Lohnmodell

Für den Kadermitarbeiter gilt ein vertragliches zwölfmonatiges Konkurrenzverbot. Nachdem die Arbeitgeberin namentlich das Lohnmodell angepasst hatte, kündigt er und beginnt einen Monat nach Vertragsende bei der Konkurrenz zu arbeiten. Die ehemalige Arbeitgeberin beantragt vor Gericht, es sei dem Arbeitnehmer während eines Jahres zu verbieten, im Kanton Aargau für ein Unternehmen in der Personalbranche tätig zu sein. Zudem fordert die ehemalige Arbeitgeberin die Bezahlung der Konventionalstrafe. Bezirks- und Obergericht heissen die Anträge im Wesentlichen gut. Der Kadermitarbeiter erhebt Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht.

Salärreduktion hebt Konkurrenzverbot nicht automatisch auf

Der Arbeitnehmer argumentiert, das an sich gültige Konkurrenzverbot sei dahingefallen, weil er wegen der Anpassung des Lohnmodells sowie der rückwirkenden Kürzung der Spesen und deswegen aus begründetem Anlass gekündigt habe. Tatsächlich kann gemäss Rechtsprechung eine weit unter dem Marktüblichen liegende Entlöhnung ein «begründeter Anlass» sein. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber bereits Monate vor seiner Kündigung und auch vor der Salärreduktion intensiven und systematischen Kontakt mit dem Konkurrenzunternehmen. Gemäss Bundesgericht ist so erwiesen, dass Hauptgrund der Kündigung nicht der Lohn, sondern der Wunsch nach einem Wechsel war. (Siehe auch: «Gilt das Konkurrenzverbot, obwohl der Chef den Vertrag verletzt hat?»)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Arbeitnehmers ab. Neben der Konventionalstrafe muss er die Gerichtskosten von 2 000 CHF übernehmen sowie die Beschwerdegegnerin mit 2 500 CHF entschädigen.

Aktualisiert am 30. Mai 2024