Begriffe&Abkürzungen
Zugang
Ist eine Willenserklärung empfangsbedürftig, entfaltet sie ihre Wirkung erst nach dem Empfang oder dem Zugang. Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger
• sie persönlich entgegengenommen hat, als Beweis dient eine schriftliche Quittierung;
• den eingeschriebenen Brief empfangen hat oder die Abholungseinladung im Briefkasten liegt.