Begriffe&Abkürzungen
Eigengut
Bei einer Scheidung behält jeder Ehepartner sein Eigengut. Zum Eigengut gehören:
- Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch;
- Vermögenswerte, welche dem jeweiligen Ehepartner bereits bei Beginn der Ehe gehört haben oder welcher der jeweilige Ehepartner geerbt oder sonstwie unentgeltlich erhalten hat;
- Genugtuungsansprüche;
- Ersatzanschaffungen für Eigengut;
- Berufliche oder gewerbliche Vermögenswerte, sofern im Ehevertrag festgelegt;
- Erträge aus dem Eigengut, sofern im Ehevertrag festgelegt.