Begriffe&Abkürzungen


Eigengut

Bei einer Scheidung behält jeder Ehepartner sein Eigengut. Zum Eigengut gehören:

  • Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch;
  • Vermögenswerte, welche dem jeweiligen Ehepartner bereits bei Beginn der Ehe gehört haben oder welcher der jeweilige Ehepartner geerbt oder sonstwie unentgeltlich erhalten hat;
  • Genugtuungsansprüche;
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut;
  • Berufliche oder gewerbliche Vermögenswerte, sofern im Ehevertrag festgelegt;
  • Erträge aus dem Eigengut, sofern im Ehevertrag festgelegt.